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Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – Gebrauchtware
Wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen Sie die Sachmangelhaftung wirksam ausschließen. Die richtige Formulierung dafür lautet:
„ Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus. “
Das ist eindeutig. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit Sachen zum Verkauf angeboten haben, ergänzen Sie:
„ Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt. “
Das ist wichtig, wenn Verkäufer immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten. Der Haftungsausschluss erscheint nämlich auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung, sobald sie ihn für drei oder mehr Angebote verwenden oder verwenden wollen. Für solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt.
Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – Neuware
Auch beim Verkauf einzelner neuer Waren können Privatleute die Haftung wie bei Gebrauchtwaren ausschließen. Die richtige Formulierung lautet auch hier:
„ Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus. “
Vom dritten Angebot mit der gleichen Formulierung zum Haftungsausschluss zum Verkauf an gilt die Formulierung als allgemeine Geschäftsbedingung. Mit einer solchen dürfen Sie die Sachmangelhaftung für Neuware nicht völlig ausschließen, sondern nur auf ein Jahr ab Lieferung beschränken (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).
Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – mehrfacher Neuwarenverkauf
Unser Formulierungsvorschlag einer Klausel für wiederholte Verkäufe von Neuware lautet deshalb:
„ Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt. “
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